Montag, 24. April 2017

Sonntag, 9. April 2017

Filmgalerie Dresden e.V.
Satzung / Entwurf

Präambel

Film ist Kunst und seine Werke unterliegen dem Urheberrecht und –Schutz. Dresdner Film- und Kameratechnik habe viel zum Erfolg des Mediums beigetragen. In Striesen erfolgt im Programmkino Ost und im Spezialverleih wertvoller Filme eine besondere Förderung des Medium Film.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Filmkultur Striesen/Dresden e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins  

1. Der „Filmkultur Striesen/Dresden e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertiefung der Filmkultur in Dresden. Bürger aller Altersschichten sollen unentgeltlich über das Medium Film in Vorträgen und Diskussionen und an Hand von Beispielen informiert werden Die Entstehung eines Films und die Absichten und Zielvorstellungen der Produzierenden sollen verdeutlicht und die Gliederung des Filmschaffens in Gattungen verdeutlicht werden. Die Prinzipien der Filmkritik und Filmbewertung sollen herausgearbeitet und diskutiert werden.
Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen und Hochschulen aller Art, ferner mit den einschlägigen Ausbildungsstätten und den gesellschaftlichen Gruppierungen /Einrichtungen /Museen die sich mit dem Film beschäftigen. Ebenso soll mit Einrichtungen wie der FSK Freiwilligen Selbstkontrolle und den einschlägigen Redaktionen in den Medien zusammengearbeitet werden. Damit werden Filmkritik und Eingruppierung erfass und erlebbar gemacht.
Dem Vereinszweck dienen die Vorträge, eine Präsenzbibliothek mit Ausleihmöglichkeit von einschlägiger Literatur und Zeitschriften sowie ein Kurzfristverleih von Filmen. Ein Internetauftritt des Vereins dient der Veröffentlichung der Ziele und der Kommunikation nach außen.
Die Qualitäten der Themen und Medien richten sich nach dem heute üblichen Standard. Gewaltverherrlichendes oder Menschenverachtendes scheidet automatisch aus. Es gelten strikt die einschlägigen Regeln der FSK und ähnlicher europäischer Einrichtungen.
Diese Ziel des Vereins werden verwirklicht durch alle diesem Zweck dienlichen, gemeinnützigen Maßnahmen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft  

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische  Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben,  entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft  

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein  ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in ihren Kräften steht, die Arbeit des Vereins durch ihr aktives Mitwirken zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Spenden

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Mitglieder haben darüber hinaus einen Jahresbeitrag zu zahlen der in den ersten 10 Werktagen des Kalenderjahres fällig wird. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden können.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Mitgliedschafts-Beitragsordnung festgelegt. Für die Nutzung der Vereinsbibliothek wird ebenfalls eine Medien-Beitragsordnung festgelegt.
4. Der Verein ist berechtigt, Spenden einzuwerben. Der Vorstand ist berechtigt, Spenden abzulehnen, die die Unabhängigkeit gefährden könnten.


§ 7 Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand  

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich  der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann einen Schriftführer als weiteres Mitglied einsetzen, und per Satzungsänderung weitere Vorstände bestellen
3.  Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten . Die Vorstandsmittglieder informieren sich gegenseitig umgehend über alle Vertretungshandlungen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die  Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,  wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom  Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§9 Mitgliederversammlung  

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden  Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2  Satz 3 sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Beitragsordnung
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,  wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies  schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung  von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller  Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,  innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit  der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und  sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des „Filmkultur Striesen e.V.“ dem Ortsamt Dresden-Blasewitz zu, mit der Bitte zu, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Kulturvereinen im Bereich dieses Ortsamtes zu verwenden.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der „Filmkultur Striesen e.V.“ aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Striesen, den Vorname, Name, Unterschrift









Donnerstag, 23. März 2017

Planungsworkshops

Dresdnerinnen und Dresdner sind eingeladen, für etwa ein Jahr das Zukunftsstadt-Projekt als neues, kleines Hobby zu betrachten, ein paar langweilige Fernsehabende gegen spannende Workshops zu tauschen und gemeinsam mit anderen die Zukunft unserer Stadt zu planen! Folgende durch das BMBF geförderten Planungsworkshops finden statt:



Ziel der Workshops ist es, Projektideen zu sammeln und in Richtung eines Umsetzungsplans zu entwickeln. Daher setzen die Workshops aufeinander auf: Die Ergebnisse von Workshop 1 fließen in Workshop 2 ein, dann in Workshop 3 und so weiter. Daher wird die Teilnahme an beiden Workshops dringend empfohlen! Anmeldungen mit Verweis auf das gewünschte Thema/Datum an: zukunftsstadt@dresden.de Die Veranstaltungsorte werden zwecks besserer Planung nur den Angemeldeten bekanntgeben. Meldet euch an!

Öffentliches Symposium für das neue Dresdner Wohnkonzept

Veranstaltung im Rathaus am 6. April – Anmeldung bis Ende März online   

Wie kann die Stadt Einfluss auf den Wohnungsmarkt nehmen? Welche Möglichkeiten und Instrumente hat sie dafür? Welche Kosten und Risiken sind damit verbunden? Was bewegt die Dresdnerinnen und Dresdner zum Thema Wohnen? Diese hochaktuellen Fragen stehen im Mittelpunkt eines öffentlichen Symposiums, zu dem die Landeshauptstadt Dresden am Donnerstag, 6. April, einlädt. Die Veranstaltung findet von 15 bis 19 Uhr im Plenarsaal des Neuen Rathauses, Eingang Goldene Pforte, Rathausplatz 1, statt. Interessierte Einwohnerinnen und Einwohner sind herzlich eingeladen, mitzudiskutieren. Die Impulse des Symposiums fließen in das neue Dresdner Wohnkonzept ein, das derzeit von der Stadtverwaltung erarbeitet wird. Vorab ist eine Anmeldung erforderlich – bis Freitag, 31. März, ausschließlich online. Alle Informationen dazu stehen unter www.dresden.de/wohnen.
Für das „Symposium Wohnkonzept“ ist folgender Ablauf vorgesehen: Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann und Baubürgermeister Raoul Schmidt-Lamontain werden kurz begrüßen und inhaltliche Schwerpunkte setzen. Hauptteil bilden dann die Debatten in vier thematischen Arbeitsgruppen:

  • Wer benötigt welche Informationen über den Wohnungsmarkt?
  • Wie kann die Lebensqualität im Quartier verbessert werden?
  • Wie bleibt Wohnen in Dresden auch zukünftig bezahlbar?
  • Welche Möglichkeiten bieten gemeinschaftliche Wohnprojekte?

Hier werden Vertreterinnen und Vertreter aus Verwaltung, Politik, Stadtgesellschaft und Wohnungswirtschaft differenziert über aktuelle Herausforderungen des Wohnungsmarktes und geeignete Strategien und Aufgaben diskutieren. Abschließend fasst eine Podiumsdiskussion die Ergebnisse zusammen.

Ein Link für alle, die etwas für den Erhalt von Cookino tun wollen: http://cookino.de/

Montag, 20. März 2017

Aktualisierung von Stadtentwicklungszielen

Der Stadtrat tagt am Donnerstag, 23. März 2017, 16 Uhr, im Neuen Rathaus, Plenarsaal, Rathausplatz 1. Tagesordnungspunkt 17 ist die Aktualisierung von Stadtentwicklungszielen durch Aufgabe veralteter Beschlüsse im Bereich Blasewitz. Livestream der Sitzung unter www.dresden.de/livestream